134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 45 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
Art. 45 GebOR · Übergangsrecht
1. Diese Verordnung wird auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht beurteilten Rechtsfälle angewendet. Für das in einer Instanz abgeschlossene Verfahren gelten noch die bisherigen Bestimmungen. Massgebend ist das Datum des Entscheides.