134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 44 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 44 GebOR · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.