Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.15 GEBOR CH-OW

Art. 44 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 44 GebOR · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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