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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 43 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung

Entschädigung der Anwälte
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Art. 43 GebOR · Unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung

1. Das Obergericht erlässt ein Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtliche Verteidigung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AbR.1986.87.Nr.1 · ow (Art. 43 GebOR)
Attorney's Fees Based on Actual Marital Property Claim Value
This provision concerns the reimbursement of lawyers appointed under legal aid, specifying that they receive 75 percent of their ordinary fees plus expenses.