134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 42 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Auslagen
Entschädigung der Anwälte
Art. 42 GebOR · Auslagen
1. Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen.
2. Bei Benützung des Privatfahrzeuges hat der Anwalt Anspruch auf eine Kilometerentschädigung, wie sie den kantonalen Beamten ausgerichtet wird.
3. Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise sachdienlich und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.