Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.15 GEBOR CH-OW

Art. 41 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Zuschläge

Entschädigung der Anwälte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 GebOR · Zuschläge

1. Zur ordentlichen Anwaltsgebühr kann ein Zuschlag gewährt werden

1. bis 30 Prozent, wenn in erheblichem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind; wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist oder mehrere Gerichtstermine stattfanden;

2. * bis 40 Prozent, wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Aufwand erfordern, wenn Reisen oder Gutachten nötig waren oder eine Mehrzahl von Personen vertreten wurde.

2. Die Erhöhung der Anwaltsgebühren gemäss Ziff. 1 und 2 darf gesamthaft nicht mehr als 60 Prozent betragen.

← Art. 40 GebOR Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Grundsatz Art. 42 GebOR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →