134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 40 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtspräsidium
Entschädigung der Anwälte
Art. 40 GebOR · Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtspräsidium
1. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtspräsidium beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 100.- bis Fr. 3 000.-.