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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 40 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtspräsidium

Entschädigung der Anwälte
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Art. 40 GebOR · Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtspräsidium

1. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtspräsidium beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 100.- bis Fr. 3 000.-.

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