134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 4 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Herabsetzung der Gebühr
Amtliche Kosten der Behörden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 GebOR · Herabsetzung der Gebühr
1. Wird ein Streitfall ohne Urteil erledigt, ist die Gerichtsgebühr entsprechend der aufgewendeten Arbeit festzusetzen.
2. Bei sehr geringem Aufwand kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
3. Die Gerichtsgebühr wird um einen Drittel herabgesetzt, wenn gemäss Art. 82 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO), gemäss Art. 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder gemäss Art. 14 Abs. 4 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) auf die Urteilsbegründung verzichtet wird. Vorbehalten bleiben die Fälle, welche zwingend zu begründen sind.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
AbR.1996.97.Nr.43 · ow (Art. 4 Abs. 3 GebOR)
Written Justification Costs Not Subject to "Polluter Pays" Principle
Used to determine the court fee when a reasoned judgment is requested.
AbR.2006.07.Nr.30 · ow (Art. 4 Abs. 1 GebOR)
Administrative Decision Not Directly Appealable to Appellate Court
Waived court fees due to the novel nature of the decision on the admissibility of a revision request concerning an administrative measure.