134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 39 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten
Entschädigung der Anwälte
Art. 39 GebOR · Verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten
1. Bei Vertretung verwaltungsgerichtlicher Klagen berechnet sich die Anwaltsgebühr nach den Artikeln 32 und 35.
2. In verwaltungsgerichtlichen Beschwerdesachen beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 500.- bis Fr. 10 000.-. Stehen bedeutende wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel, kann die Gebühr bis auf höchstens Fr. 20 000.- erhöht werden.
3. In sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten werden die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
OGVE.2016.17.28.htm · ow (Art. 39 Abs. 2 GebOR)
Attorney's Fee Determination in Disability Insurance Dispute
Sets the fee range for attorney compensation in administrative court appeal proceedings between CHF 500 and CHF 10,000.