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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 39 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten

Entschädigung der Anwälte
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Art. 39 GebOR · Verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten

1. Bei Vertretung verwaltungsgerichtlicher Klagen berechnet sich die Anwaltsgebühr nach den Artikeln 32 und 35.

2. In verwaltungsgerichtlichen Beschwerdesachen beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 500.- bis Fr. 10 000.-. Stehen bedeutende wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel, kann die Gebühr bis auf höchstens Fr. 20 000.- erhöht werden.

3. In sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten werden die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OGVE.2016.17.28.htm · ow (Art. 39 Abs. 2 GebOR)
Attorney's Fee Determination in Disability Insurance Dispute
Sets the fee range for attorney compensation in administrative court appeal proceedings between CHF 500 and CHF 10,000.