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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 38 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Im Strafverfahren

Entschädigung der Anwälte
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Art. 38 GebOR · Im Strafverfahren

1. In Strafsachen beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr (Beträge in Fr.)

1. im Untersuchungsverfahren: 200.- bis 8 000.-

2. * im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium sowie dem Kantonsgericht: 300.- bis 8 000.-

3. * im Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz: 300.- bis 6 000.-

4. in den übrigen Verfahren: 200.- bis 3 000.-

2. In besonders aufwendigen Fällen erfolgt die Entschädigung gemäss dem erforderlichen Aufwand, sofern eine angemessene Vertretung auch bei Berücksichtigung von Art. 41 nicht gewährleistet wäre. In Fällen amtlicher Verteidigung oder bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Anwalt oder die Anwältin rechtzeitig die Genehmigung des Obergerichtspräsidiums einzuholen, wenn der Aufwand den Gebührenrahmen von Art. 38 und Art. 41 zu überschreiten droht.

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