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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 36 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - c. Im Rechtsmittelverfahren

Entschädigung der Anwälte
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Art. 36 GebOR · c. Im Rechtsmittelverfahren

1. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr 20 bis 100 Prozent der für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Gebühr, bemessen nach dem in zweiter Instanz noch streitigen Betrag, jedenfalls nicht weniger als Fr. 500.-.

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