134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 35a Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - b. Im summarischen Verfahren
Entschädigung der Anwälte
Art. 35a GebOR · b. Im summarischen Verfahren
1. Im summarischen Verfahren vor dem Gerichtspräsidium beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.- bis Fr. 5 000.-. Bei einem sehr hohen Streit- oder Interessenwert kann die Gebühr bis auf höchstens Fr. 15 000.- erhöht werden.