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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 35a Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - b. Im summarischen Verfahren

Entschädigung der Anwälte
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Art. 35a GebOR · b. Im summarischen Verfahren

1. Im summarischen Verfahren vor dem Gerichtspräsidium beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.- bis Fr. 5 000.-. Bei einem sehr hohen Streit- oder Interessenwert kann die Gebühr bis auf höchstens Fr. 15 000.- erhöht werden.

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