Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.15 GEBOR CH-OW

Art. 34 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Vorzeitige Beendigung des Mandates

Entschädigung der Anwälte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 GebOR · Vorzeitige Beendigung des Mandates

1. Fällt das Verfahren vorzeitig dahin, wie bei Prozessabstand, Vergleich usw., so werden je nach seinem Stand 30 bis 90 Prozent der ordentlichen Anwaltsgebühr und allfälliger Zuschläge berechnet.

2. Dasselbe gilt bei Entzug oder Niederlegung des Mandates vor Schluss des Verfahrens.

← Art. 33 GebOR Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Grundsatz Art. 35 GebOR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →