134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 34 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Vorzeitige Beendigung des Mandates
Entschädigung der Anwälte
Art. 34 GebOR · Vorzeitige Beendigung des Mandates
1. Fällt das Verfahren vorzeitig dahin, wie bei Prozessabstand, Vergleich usw., so werden je nach seinem Stand 30 bis 90 Prozent der ordentlichen Anwaltsgebühr und allfälliger Zuschläge berechnet.
2. Dasselbe gilt bei Entzug oder Niederlegung des Mandates vor Schluss des Verfahrens.