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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 33 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Kostenfestsetzung und Moderation

Entschädigung der Anwälte
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Art. 33 GebOR · Kostenfestsetzung und Moderation

1. Das Gericht bestimmt, welche Anwaltskosten die unterliegende Partei der obsiegenden zu vergüten hat.

2. Eine gerichtliche Festsetzung der Kostennoten gegenüber der eigenen Partei erfolgt in Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege, sonst nur auf Begehren des Anwaltes oder des Auftraggebers. In den beiden letzten Fällen ist der Partei Gelegenheit zu geben, die Kostennote ihres Anwaltes zum Anbringen von Gegenbemerkungen einzusehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AbR.1994.95.Nr.12 · ow (Art. 33 GebOR)
Attorney's Fees in Moderation Proceedings
Cited in conjunction with Art. 87 ZPO to explain why the moderation procedure could not lead to an increase of the lawyer's fee beyond the amount awarded by the court, as this would unfairly burden the client due to the lawyer's oversight.