134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 31 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Anwaltskosten
Entschädigung der Anwälte
Art. 31 GebOR · Anwaltskosten
1. Die Anwaltskosten in den Rechtsstreitigkeiten vor den staatlichen Gerichten umfassen das Honorar (ordentliche Gebühr und Zuschläge) und die Auslagen.
2. Diese bemessen sich gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den Vorschriften dieser Verordnung.
3. Gegenüber der eigenen Partei gelten die Gebühren dieser Verordnung als übliche Vergütung nach Art. 394 des Obligationenrechtes.
4. Das Honorar entschädigt den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, die Prozesseingaben, die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen und die Abschriften von Prozesseingaben oder Belegen für den eigenen Bedarf.