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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 30b Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Mediation

Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Drittpersonen und Parteien
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Art. 30b GebOR · Mediation

1. Die Parteien tragen die Kosten der Mediation. War die Mediation erfolgreich, so kann dies bei der Festsetzung der Prozesskosten berücksichtigt werden.

2. Das mit dem Verfahren befasste Gericht entscheidet über ein Gesuch um Kostenerleichterung im Sinne von Art. 218 Abs. 3 ZPO.

3. Eine Kostenerleichterung kann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 218 Abs. 2 Bst. a und b ZPO erfüllt sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

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