Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.15 GEBOR CH-OW

Art. 30a Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Parteien

Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Drittpersonen und Parteien
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30a GebOR · Parteien

1. Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt nach richterlichem Ermessen. Soweit sich eine Partei eines Anwaltes bedient, bleiben die nachfolgenden Bestimmungen vorbehalten.

← Art. 30 GebOR Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Grundsatz Art. 30b GebOR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AbR.2002.03.Nr.5 · ow (Art. 30a GebOR)
Executor's Improper Estate Division Upheld by Supervisory Authority
Cited to justify awarding legal costs to the unrepresented appellant due to exceptional expenses incurred.