134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 30 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Drittpersonen
Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Drittpersonen und Parteien
Art. 30 GebOR · Drittpersonen
1. Drittpersonen, die nach Art. 160 ZPO zur Mitwirkung verpflichtet sind, werden wie Zeugen entschädigt.
2. Drittpersonen, die nach Art. 298 Abs. 1 ZPO die Anhörung eines Kindes durchführen, werden auf Grund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrags nach Ermessen entschädigt.