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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 30 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Drittpersonen

Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Drittpersonen und Parteien
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Art. 30 GebOR · Drittpersonen

1. Drittpersonen, die nach Art. 160 ZPO zur Mitwirkung verpflichtet sind, werden wie Zeugen entschädigt.

2. Drittpersonen, die nach Art. 298 Abs. 1 ZPO die Anhörung eines Kindes durchführen, werden auf Grund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrags nach Ermessen entschädigt.

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