134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 3 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Erhöhung der Gebühr
Amtliche Kosten der Behörden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GebOR · Erhöhung der Gebühr
1. Bei ausserordentlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit eines Falles sowie bei offensichtlich mutwilliger Prozessführung können die Gerichtsgebühren angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf das Doppelte des Höchstansatzes.
2. Legt das Kantonsgerichtspräsidium die Sache dem Kantonsgericht vor, gelten die Mindest- und Höchstansätze für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium.