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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 29a Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Prozessbeistand

Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Drittpersonen und Parteien
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Art. 29a GebOR · Prozessbeistand

1. Die Entschädigung des Prozessbeistandes, der die Interessen eines Kindes in einem Verfahren vertritt, wird auf Grund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrags nach Ermessen festgesetzt.

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