134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 29a Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Prozessbeistand
Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Drittpersonen und Parteien
Art. 29a GebOR · Prozessbeistand
1. Die Entschädigung des Prozessbeistandes, der die Interessen eines Kindes in einem Verfahren vertritt, wird auf Grund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrags nach Ermessen festgesetzt.