134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 29 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Sachverständige und Übersetzer
Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Drittpersonen und Parteien
Art. 29 GebOR · Sachverständige und Übersetzer
1. Die Entschädigung des Sachverständigen wird aufgrund der eingereichten Honorarrechnung nach Ermessen festgesetzt. Als Sachverständige gelten auch Mediatoren und Mediatorinnen.
2. Die Entschädigung des Übersetzers wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.