134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 28 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Zeugen
Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Drittpersonen und Parteien
Art. 28 GebOR · Zeugen
1. Die Zeugen erhalten ein Zeugengeld von 30 Franken. Zudem werden Verdienstausfälle und Reiseauslagen, die durch die Zeugnispflicht entstanden sind, ersetzt.
2. Die Entschädigung für Verdienstausfall darf in der Regel 500 Franken je Tag nicht übersteigen.
3. Als Reiseauslagen ist der Preis des Bahnbillettes 2. Klasse zu berechnen. Bei Benützung des eigenen Fahrzeuges kann die vom Regierungsrat für kantonale Beamte festgesetzte Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.
4. Erfüllt der Zeuge seine Zeugnispflicht bewusst mangelhaft oder verweigert er die Aussage, so kann die Auszahlung der Entschädigung abgelehnt werden.