Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.15 GEBOR CH-OW

Art. 27 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Auslagen

Weitere Verfahren - Schreibgebühren und Auslagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 GebOR · Auslagen

1. Barauslagen der Gerichtsinstanzen sind in Rechnung zu stellen.

← Art. 26 GebOR Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Grundsatz Art. 28 GebOR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →