134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 25f Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Schiedsgericht in Versicherungsstreitigkeiten
Weitere Verfahren
Art. 25f GebOR · Schiedsgericht in Versicherungsstreitigkeiten
1. Im Schiedsverfahren (Art. 67a GOG) berechnet sich die Gebühr nach Art. 12 dieser Verordnung. Es kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.