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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 25f Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Schiedsgericht in Versicherungsstreitigkeiten

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Art. 25f GebOR · Schiedsgericht in Versicherungsstreitigkeiten

1. Im Schiedsverfahren (Art. 67a GOG) berechnet sich die Gebühr nach Art. 12 dieser Verordnung. Es kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.

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