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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 25d Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Dienstleistungen ausserhalb eines Verfahrens

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Art. 25d GebOR · Dienstleistungen ausserhalb eines Verfahrens

1. Für Dienstleistungen des Gerichts oder der Behörden ausserhalb eines Verfahrens, wie nachträgliche Akteneinsicht, Erstellen von Kopien, Rechtskraftbescheinigungen usw., beträgt die Gebühr 10 bis 500 Franken.

2. Zur Akteneinsicht berechtigte Behörden und Amtsstellen haben keine Gebühr zu entrichten.

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