134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 23 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Akteneinsicht
Amtliche Kosten der Behörden - Gebühren im Strafrechtsverfahren und im Verfahren betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr[[1]](#titletitle_text_fn_179892_2_1_c)
Art. 23 GebOR · Akteneinsicht
1. Am Verfahren nicht beteiligte Personen, denen Akteneinsicht gewährt oder das Strafverfahren betreffend Auskunft erteilt wird, haben eine Gebühr von 10 bis 200 Franken zu entrichten.
2. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können mit Versicherungsgesellschaften eine jährliche Pauschalgebühr von 200 bis 4 000 Franken vereinbaren.
3. Zur Akteneinsicht berechtigte Behörden und Amtsstellen sowie die Parteien haben keine Gebühr zu entrichten.