134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 22 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Kostenübertragungen
Amtliche Kosten der Behörden - Gebühren im Strafrechtsverfahren und im Verfahren betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr[[1]](#titletitle_text_fn_179892_2_1_c)
Art. 22 GebOR · Kostenübertragungen
1. Im Weiterzugsverfahren haben die Gerichte neben der eigenen Gerichtsgebühr auch die Gebühren und Kosten der Vorinstanzen zu überbinden. Ausgenommen sind die Gebühren für Strafbefehle, die nicht rechtskräftig geworden sind.