134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 2 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Bundesrecht
Amtliche Kosten der Behörden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GebOR · Bundesrecht
1. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechtes und der Staatsverträge über die Bemessung oder Befreiung von Gebühren und Auslagen.