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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 2 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Bundesrecht

Amtliche Kosten der Behörden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GebOR · Bundesrecht

1. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechtes und der Staatsverträge über die Bemessung oder Befreiung von Gebühren und Auslagen.

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