Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.15 GEBOR CH-OW

Art. 18 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Kantonsgerichtspräsidium

Amtliche Kosten der Behörden - Gebühren im Strafrechtsverfahren und im Verfahren betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr[[1]](#titletitle_text_fn_179892_2_1_c)
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Art. 18 GebOR · Kantonsgerichtspräsidium

1. Im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 300.- bis Fr. 7 000.-.

2. Im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium als Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.- bis Fr. 2 000.-.

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