Art. 16 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft
Art. 16 GebOR · Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft
1. Die Gebühren der Staatsanwaltschaft für einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung betragen (Beträge in Fr.)
a. wenn der Entscheid aufgrund der Akten erfolgt: 40.- bis 400.-
b. wenn der Entscheid nach Vornahme von Untersuchungshandlungen (Verhör usw.) erfolgt: 100.- bis 6 000.-
2. Die Gebühr der Jugendanwaltschaft für einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung beträgt Fr. 20.- bis Fr. 1 000.-.
3. An Untersuchungskosten werden zusätzlich berechnet
a. * die tatsächlichen Auslagen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft;
b. * zehn Franken je angefangene Seite der von den Strafverfolgungsbehörden erstellten Akten;
c. * 50 bis 400 Franken für Augenschein, Hausdurchsuchung oder Leichenschau;
d. * 100 bis 300 Franken pro Einvernahme, soweit nicht bereits in den Untersuchungskosten enthalten.