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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 16 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft

Amtliche Kosten der Behörden - Gebühren im Strafrechtsverfahren und im Verfahren betreffend Administrativmassnahmen im Strassenverkehr[[1]](#titletitle_text_fn_179892_2_1_c)
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Art. 16 GebOR · Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft

1. Die Gebühren der Staatsanwaltschaft für einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung betragen (Beträge in Fr.)

a. wenn der Entscheid aufgrund der Akten erfolgt: 40.- bis 400.-

b. wenn der Entscheid nach Vornahme von Untersuchungshandlungen (Verhör usw.) erfolgt: 100.- bis 6 000.-

2. Die Gebühr der Jugendanwaltschaft für einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung beträgt Fr. 20.- bis Fr. 1 000.-.

3. An Untersuchungskosten werden zusätzlich berechnet

a. * die tatsächlichen Auslagen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft;

b. * zehn Franken je angefangene Seite der von den Strafverfolgungsbehörden erstellten Akten;

c. * 50 bis 400 Franken für Augenschein, Hausdurchsuchung oder Leichenschau;

d. * 100 bis 300 Franken pro Einvernahme, soweit nicht bereits in den Untersuchungskosten enthalten.

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