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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 12 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Kantonsgericht

Amtliche Kosten der Behörden - Gebühren im Schlichtungs- und Zivilgerichtsverfahren
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Art. 12 GebOR · Kantonsgericht

1. Im Verfahren vor dem Kantonsgericht (Art. 35 GOG) beträgt die Gerichtsgebühr (Beträge in Fr.)

bei einem Streitwert von

1. über 30 000.- bis 50 000.- : 1 500.- bis 5 000.-

2. über 50 000.- bis 100 000.- : 2 000.- bis 6 000.-

3. über 100 000.- bis 350 000.- : 2 500.- bis 10 500.-

4. über 350 000.- : 3 000.- bis 3 % des Streitwerts

2. Bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen sowie bei familienrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 800.- bis Fr. 10 000.-. Sind güterrechtliche Ansprüche über Fr. 50 000.- strittig, so können die Ansätze von Absatz 1 hinzugerechnet werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

AbR.1998.99.Nr.17 · ow (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 2 GebOR)
Appealable Security Deposit for Counterclaim Granted
This provision sets the maximum court fee based on the value of the dispute.
AbR.2000.01.Nr.18 · ow (Art. 12 GebOR)
Inheritance Division: Appeals, Costs, and Court Fees
Used to determine the court fees based on the dispute value, which was adjusted in the dispositive.