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134.15 GEBOR CH-OW

Art. 1 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Grundsatz

Amtliche Kosten der Behörden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GebOR · Grundsatz

1. In der Rechtspflege werden Gebühren nach Massgabe dieser Verordnung erhoben.

2. Die Gebühren fallen, wenn keine besondere Verwendung vorgesehen ist, in die Staatskasse.

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