134.15
GEBOR
CH-OW
Art. 1 Gebührenordnung für die Rechtspflege (GebOR) - Grundsatz
Amtliche Kosten der Behörden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 GebOR · Grundsatz
1. In der Rechtspflege werden Gebühren nach Massgabe dieser Verordnung erhoben.
2. Die Gebühren fallen, wenn keine besondere Verwendung vorgesehen ist, in die Staatskasse.