134.14
VGV
CH-OW
Art. 9a Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - Obligatorische Vertretung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Art. 9a VGV · Obligatorische Vertretung
1. Bei Kollektivbeschwerden und gleichlautenden Einzelbeschwerden ist ein Vertreter anzugeben. Erfolgt dies nicht innert angemessener Frist, so bezeichnet der Präsident einen oder mehrere Vertreter aus dem Kreis der beschwerdeführenden Personen.