134.14
VGV
CH-OW
Art. 7b Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - Bindung an Parteibegehren
Versicherungsklage
Art. 7b VGV · Bindung an Parteibegehren
1. Das Verwaltungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann zuungunsten des Klägers entscheiden, oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt. Den Parteien ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.