Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.14 VGV CH-OW

Art. 7b Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - Bindung an Parteibegehren

Versicherungsklage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7b VGV · Bindung an Parteibegehren

1. Das Verwaltungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann zuungunsten des Klägers entscheiden, oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt. Den Parteien ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

← Art. 7a VGV Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - A. Klageerhebung Art. 8 VGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →