134.14
VGV
CH-OW
Art. 6 Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - F. Erledigung der Klage
Verwaltungsgerichtliche Klage
Art. 6 VGV · F. Erledigung der Klage
1. Das Verwaltungsgericht entscheidet im Rahmen der Parteibegehren. Es würdigt die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nach richterlichem Ermessen.