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134.14 VGV CH-OW

Art. 6 Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - F. Erledigung der Klage

Verwaltungsgerichtliche Klage
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Art. 6 VGV · F. Erledigung der Klage

1. Das Verwaltungsgericht entscheidet im Rahmen der Parteibegehren. Es würdigt die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nach richterlichem Ermessen.

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