134.14
VGV
CH-OW
Art. 5 Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - E. Parteiverhandlung
Verwaltungsgerichtliche Klage
Art. 5 VGV · E. Parteiverhandlung
1. In der Regel findet eine Parteiverhandlung statt.
2. Der Präsident kann von der Vorladung der Parteien absehen, wenn die Parteien damit einverstanden sind und ein umfassender Rechtsschriftenwechsel stattgefunden hat.