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134.14 VGV CH-OW

Art. 5 Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - E. Parteiverhandlung

Verwaltungsgerichtliche Klage
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Art. 5 VGV · E. Parteiverhandlung

1. In der Regel findet eine Parteiverhandlung statt.

2. Der Präsident kann von der Vorladung der Parteien absehen, wenn die Parteien damit einverstanden sind und ein umfassender Rechtsschriftenwechsel stattgefunden hat.

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