134.14
VGV
CH-OW
Art. 23 Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - B. Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
Art. 23 VGV · B. Übergangsrecht
1. Die vermögensrechtliche Klage vor Verwaltungsgericht kann in den im Gerichtsorganisationsgesetz bezeichneten Fällen auch dann erhoben werden, wenn der ihr zugrunde liegende Sachverhalt vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist.
2. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens hängig sind.
3. Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.