134.14
VGV
CH-OW
Art. 2 Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - B. Klageschrift
Verwaltungsgerichtliche Klage
Art. 2 VGV · B. Klageschrift
1. Die Klageschrift ist dem Verwaltungsgericht in zweifacher Ausfertigung einzureichen; sie muss einen klar bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten.
2. Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, setzt der Präsident dem Kläger eine Frist von 10 Tagen zur Behebung des Mangels unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten würde.
3. Die Beweismittel, auf die sich der Kläger beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich mit der Klageschrift einzureichen.
4. Eine Schlichtungsverhandlung findet nicht statt.