134.14
VGV
CH-OW
Art. 19 Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - 2. Expertenkosten
Kosten
Art. 19 VGV · 2. Expertenkosten
1. Die Kosten für Expertisen können den Beteiligten auferlegt werden.
2. Für kostspielige Expertisen kann ein Vorschuss verlangt werden.
3. Wird der Vorschuss nicht geleistet, sind Expertisen nur durchzuführen, soweit es das öffentliche Interesse erfordert.