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134.14 VGV CH-OW

Art. 19 Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - 2. Expertenkosten

Kosten
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Art. 19 VGV · 2. Expertenkosten

1. Die Kosten für Expertisen können den Beteiligten auferlegt werden.

2. Für kostspielige Expertisen kann ein Vorschuss verlangt werden.

3. Wird der Vorschuss nicht geleistet, sind Expertisen nur durchzuführen, soweit es das öffentliche Interesse erfordert.

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