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134.14 VGV CH-OW

Art. 18 Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - b. in besonderen Fällen

Kosten
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Art. 18 VGV · b. in besonderen Fällen

1. Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten.

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