134.14
VGV
CH-OW
Art. 18 Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - b. in besonderen Fällen
Kosten
Art. 18 VGV · b. in besonderen Fällen
1. Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten.