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134.14 VGV CH-OW

Art. 11 Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - D. Augenschein, mündliche Parteiverhandlung

Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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Art. 11 VGV · D. Augenschein, mündliche Parteiverhandlung

1. Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien einen Augenschein oder eine mündliche Parteiverhandlung durchführen.

2. Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschliessen im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Parteien es verlangen, oder wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

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