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134.14 VGV CH-OW

Art. 1 Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV) - A. Klageerhebung

Verwaltungsgerichtliche Klage
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Art. 1 VGV · A. Klageerhebung

1. Die verwaltungsgerichtliche Klage ist zulässig in den im Gesetz über die Gerichtsorganisation genannten Fällen.

2. Richtet sich der Anspruch gegen ein Gemeinwesen, kann die Klage erst erhoben werden, wenn die oberste in der Sache zuständige Verwaltungsbehörde den Anspruch abgelehnt hat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.2007.08.Nr.13 · ow (Art. 1 VGV)
Property Owner vs. Municipality: Public-Law Contract on Development Costs
This provision was cited in relation to the procedure for initiating a lawsuit before the administrative court.