134.13
VWG
CH-OW
Art. 3 Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft (VWG) - Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 3 VWG · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben
a. die Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen der Kantonsgerichtspräsidenten vom 23. Dezember 1982[2];
b. die Ausführungsbestimmungen zur Kantonsverfassung bezüglich der Wahl des Verhörrichters und des Staatsanwaltes vom 28. Januar 1965[3].