134.13
VWG
CH-OW
Art. 2 Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft (VWG) - Staatsanwaltschaft
Art. 2 VWG · Staatsanwaltschaft
1. Für die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältinnen und die Staatsanwälte sowie die Jugendanwältin oder den Jugendanwalt gelten abgesehen vom Anwaltspatent die gleichen Wählbarkeitsvoraussetzungen wie für die Gerichtspräsidien. Ausnahmsweise kann auf die mehrjährige Berufserfahrung verzichtet werden.
2. ...