Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.13 VWG CH-OW

Art. 1a Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft (VWG) - b. Verfahren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1a VWG · b. Verfahren

1. Bei der erstmaligen Volkswahl in ein Gerichtspräsidium prüft die Rechtspflegekommission die Kandidaturen auf die Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen.

2. Der Entscheid der Rechtspflegekommission betreffend Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen ist beim Verwaltungsgericht innert 10 Tagen anfechtbar; die Vorschriften über den Fristenstillstand gemäss Staatsverwaltungsgesetz bzw. Gerichtsorganisationsgesetz finden keine Anwendung.

3. ...

← Art. 1 VWG Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft (VWG) - Gerichtspräsidien a. Wählbarkeitsvoraussetzungen Art. 2 VWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →