134.13
VWG
CH-OW
Art. 1a Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft (VWG) - b. Verfahren
Art. 1a VWG · b. Verfahren
1. Bei der erstmaligen Volkswahl in ein Gerichtspräsidium prüft die Rechtspflegekommission die Kandidaturen auf die Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen.
2. Der Entscheid der Rechtspflegekommission betreffend Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen ist beim Verwaltungsgericht innert 10 Tagen anfechtbar; die Vorschriften über den Fristenstillstand gemäss Staatsverwaltungsgesetz bzw. Gerichtsorganisationsgesetz finden keine Anwendung.
3. ...