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134.13 VWG CH-OW

Art. 1 Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft (VWG) - Gerichtspräsidien a. Wählbarkeitsvoraussetzungen

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Art. 1 VWG · Gerichtspräsidien a. Wählbarkeitsvoraussetzungen

1. In ein Gerichtspräsidium ist wählbar, wer folgende Voraussetzungen erfüllt

a. abgeschlossenes juristisches Studium;

b. mehrjährige juristische Berufserfahrung;

c. * Anwaltspatent;

d. keine Verlustscheine;

e. keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen, die mit dem Gerichtspräsidium nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen.

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