134.13
VWG
CH-OW
Art. 1 Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft (VWG) - Gerichtspräsidien a. Wählbarkeitsvoraussetzungen
Art. 1 VWG · Gerichtspräsidien a. Wählbarkeitsvoraussetzungen
1. In ein Gerichtspräsidium ist wählbar, wer folgende Voraussetzungen erfüllt
a. abgeschlossenes juristisches Studium;
b. mehrjährige juristische Berufserfahrung;
c. * Anwaltspatent;
d. keine Verlustscheine;
e. keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen, die mit dem Gerichtspräsidium nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen.