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134.118 CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde - Rechtsberatung

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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde · Rechtsberatung

1. Die Schlichtungsbehörde ist die Rechtsberatungsstelle im Sinne von Art. 201 Abs. 2 ZPO.

2. Die Beratung wird vom Präsidium durchgeführt. Sie erfolgt mündlich oder schriftlich. Anspruch auf eine schriftliche Beratung besteht nicht.

3. Die Beratung ist unentgeltlich.

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