134.118
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde - Rechtsberatung
Weitere Aufgaben
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde · Rechtsberatung
1. Die Schlichtungsbehörde ist die Rechtsberatungsstelle im Sinne von Art. 201 Abs. 2 ZPO.
2. Die Beratung wird vom Präsidium durchgeführt. Sie erfolgt mündlich oder schriftlich. Anspruch auf eine schriftliche Beratung besteht nicht.
3. Die Beratung ist unentgeltlich.