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134.118 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde - Verhandlungen

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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde · Verhandlungen

1. Grundsätzlich finden die Verhandlungen am Sitz der Schlichtungsbehörde statt.

2. Ausnahmsweise können die Verhandlungen in Engelberg durchgeführt werden, soweit dies eine Partei beantragt und aufgrund des Wohnsitzes einer Partei, des Rechtsbegehrens oder des Streitgegenstands ein Anknüpfungspunkt besteht.

3. Die Räumlichkeiten für die Verhandlung sind von der Einwohnergemeinde Engelberg zur Verfügung zu stellen.

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