134.118
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde - Sekretariat
Organisation
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde · Sekretariat
1. Das Sekretariat erfüllt folgende administrative Aufgaben
1. den Schriftenwechsel;
2. die Geschäftskontrolle;
3. das Rechnungswesen;
4. das Formularwesen;
5. die Mitteilungen.
2. Das Sekretariat kann durch das Amt für Justiz geführt werden.
3. In diesem Fall kann die Bestellung als Sekretariat im Schiedsverfahren (Art. 365 Abs. 1 ZPO) nur mit Zustimmung der Amtsleitung erfolgen.