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134.118 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde - Sekretariat

Organisation
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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde · Sekretariat

1. Das Sekretariat erfüllt folgende administrative Aufgaben

1. den Schriftenwechsel;

2. die Geschäftskontrolle;

3. das Rechnungswesen;

4. das Formularwesen;

5. die Mitteilungen.

2. Das Sekretariat kann durch das Amt für Justiz geführt werden.

3. In diesem Fall kann die Bestellung als Sekretariat im Schiedsverfahren (Art. 365 Abs. 1 ZPO) nur mit Zustimmung der Amtsleitung erfolgen.

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