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CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde - Präsidium und Vizepräsidium
Organisation
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde · Präsidium und Vizepräsidium
1. Dem Präsidium obliegen alle Aufgaben, die nicht dem Sekretariat zugewiesen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben
1. Rechtsberatung;
2. Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
3. Einleitung und Durchführung des Verfahrens samt Schlichtungsversuch;
4. Abschluss des Verfahrens durch Vergleich, Klagebewilligung, Urteilsvorschlag oder Entscheid.
2. Das Vizepräsidium vertritt das Präsidium bei dessen Verhinderung, insbesondere infolge Ausstand, Krankheit oder Abwesenheit.
3. Das Präsidium führt das Protokoll. Es kann die Protokollführung an den Verhandlungen einem Mitglied der Schlichtungsbehörde übertragen.