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134.118 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde - Schlichtungsbehörde

Organisation
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde · Schlichtungsbehörde

1. Die Schlichtungsbehörde gilt als Dienststelle des Amtes für Justiz. Sie handelt jedoch sachlich und personell unabhängig von der Verwaltung.

2. Die Schlichtungsbehörde besteht aus dem Präsidium und mindestens acht Mitgliedern. Die Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen

1. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vermieter- und der Mieterseite;

2. je eine Vertreterin und ein Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Davon müssen gleich viele Mitglieder dem privaten und öffentlichen Bereich angehören;

3. weitere vom Gesetz angeordnete Vertretungen.

3. Der Regierungsrat wählt aus der Reihe der Mitglieder ein Vizepräsidium.

4. Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach Art. 11 des Behördengesetzes.

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